Der Internationale Artur Kapp Verein Der Internationale Artur Kapp Verein Der Internationale Artur Kapp Verein Der Internationale Artur Kapp Verein
 
 
Die Satzung  
 
   

Die Sachgründung des Vereins “Der Internationale Verein von Artur Kapp” (fortan: Verein)
ist am 26.Oktober 2001 mit dem Gründungsvertrag festgelegt worden.

1. 1. Der Name, der Standort und die Ziele des Vereins

1.1 Die formale Benennung des Vereins ist “Der Internationale Verein von Artur Kapp”;
1.2 Der Standort des Vereins ist Estnische Republik, Stadt Suure- Jaani;
1.3 Das Ziel des Vereins ist Propagierung und Erweiterung der Komposition von Artur Kapp, aber auch Bekanntmachung des Lebens und Schaffens von anderen mit diesem Gebiet (Suure-Jaani) verbundenen Schöpfers;
1.4 Zum Erreichen seiner Ziele pflegt der Verein:
   1.4.1 1Die Untersuchung des Lebens und der Tätigkeit von Artur Kapp, die Vorstellung und das Veröffentlichen
    seiner Komposition, die Organisierung der Konzerte, Festivals und Wettbewerbe;
   1.4.2 Die Propagierung des Lebens und Schaffens der berühmten Schöpfer aus Suure-Jaani;
1.5 Der Verein hat Recht, die Druckerzeugnisse und Musikwerke herauszugeben, Konzerte, Festivals, Konferenzen und andere Veranstaltungen zu organisieren, Stiftungen ins Leben zu rufen, Stipendien, Zuschüsse und Preise auszugeben;
1.6 Das Haushaltsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember;
1.7 Der Verein ist fristlos gegründet.

2. 2. Die Mitglieder des Vereins

2.1 Als Mitglied des Vereins kann jede Person sein, unabhängig vom Wohn- oder Standort, die die mit dem Zweck harmonische Tätigkeit entwickeln will;
2.2 Neue Mitglieder nimmt der Vorstand auf Grund ihrer Bewerbung auf. Die Aufnahme wird dem Bewerber vom Vorstand schriftlich oder mündlich übermittelt. Der Tag des Vorstandsbeschlusses gilt als Beitrittstag.
2.3 Die Mitgliederzeit endet:
   2.3.1 mit dem Tod der natürlichen Person oder mit dem Tätigkeitsablauf der juristischen Person;
   2.3.2 mit freiwilliger Kündigung auf Grund persönlicher Bewerbung, Kündigungsfrist 2 Monate;
   2.3.3 mit dem Ausschluss des Mitglieders auf Antrag des Vorstandes, wenn die Tätigkeit des Mitglieders nicht
   den Grundsätzen und der Satzung des Vereins entspricht, auch im Fall, wenn der Mitgliedsbeitrag 2 Jahre nicht
   bezahlt ist.
2.4 Das Mitglied des Vereins hat Recht:
   2.4.1 mit dem Stimmrecht an der Gesamtversammlung des Vereins teilzunehmen;
   2.4.2 zu wählen und gewählt zu sein zu den Führungskräften und Aufsichtsorganen und Kommissionen
   des Vereins;
   2.4.3 in angeordneten Fällen vom Vorstand das Zusammenrufen der Gesamtversammlung der Vereinmitglieder
   zu verlangen;
   2.4.4 von der Gesamtversammlung und vom Vorstand nötige Auskunft über die Tätigkeit des Vereins
   zu bekommen;
   2.4.5 im Verein zu kündigen;
2.5 Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
   2.5.1 die Satzung und die Beschlüsse der Vereinorgane zu befolgen;
   2.5.2 dem Vorstand ihren Wohn-oder Standort und Angaben auszurichten und nach ihrer Veränderung
   während 2 Monate neu übermitteln;
   2.5.3 in verfassunggebender Ordnung den Mitgliedsbeitrag des Vereins zu bezahlen;
2.6 Zusätzliche Pflichten für Mitglieder kann man nur mit Beschluss der Gesamtversammlung aufdringen;
2.7 als passive Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.

3. 3. Gesamtversammlung

3.1 3.1 Das höchste Organ des Vereins ist Gesamtversammlung. Sie wird vom Vorstand zusammengerufen. Die Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen;
3.2 Die Gesamtversammlung versammelt sich wenigstens ein Mal pro Jahr. Der Termin, die Tagesordnung und die Entwürfe werden wenigstens 2 Wochen früher allen Mitgliedern mitgeteilt;
3.3 Zur Sachkenntnis der Gesamtversammlung gehören:
   3.3.1 Satzungsänderung;
   3.3.2 Zieländerung;
   3.3.3 die Wahlen der Vorstandsmitglieder;
   3.3.4 die Höhe des Mitgliedsbeitrags festzulegen;
   3.3.5 Die Wahlen des Aufsichtsrates, der aus 2-3 Mitgliedern besteht;
   3.3.6 die Lösung verschiedener Probleme, die gesetzlich oder nach Satzung nicht zur Sachkenntnis der anderen
   Organe gehören.

4. Vorstand

4.1 Der Vorstand ist das Hauptorgan des Vereins, der den Verein repräsentiert und leitet;
4.2 Der Vorstand besteht aus 5-9 Mitgliedern, die bei der Sachgründung von Mitgliedern der Gründungsvertrages für 3 Jahre gewählt werden. Nach dem Ablauf der Vollmacht wird in der Gesamtversammlung ein neuer Vorstand gewählt;
4.3 Der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern den Vorsitzenden und den Stellvertreter;
4.4Der Vorstand vertritt den Verein in allen Rechtsvorschriften;
4.5 Für Annahme der Beschlüsse des Vorstandes ist Fürstimmenmehrheit von Mitgliedern nötig;
4.6 Der Vorsitzende ruft den Vorstand nötigenfalls zusammen, aber nicht seltener als ein Mal vierteljährlich;
4.7 Zur Sachkenntnis des Vorstandes gehört:
   4.7.1 Die Führungstätigkeit des Vereins laut der Satzung und den Beschlüssen der Gesamtversammlung;
   4.7.2 Die Annahme und der Ausschluss der Mitglieder laut der Satzung;
   4.7.3 die Zusammenstellung des Jahresabschlusses und Tätigkeitsberichts und die Einlieferung
   zur Gesamtversammlung;
   4.7.4 Die Vorbereitung und das Zusammenrufen der Gesamtversammlung des Vereins
   4.7.5 Die Buchhaltungsregelung des Vereins laut den Gesetzen;
   4.7.6 Die Benennung und Entlassung der Arbeiter des Vereins, Festlegung ihrer Amtsaufgaben und
   Regelung des Entlohnungssystems;
   4.7.7 Bereitstellung der Stipendien, Zuschüsse, Preise usw;
   4.7.8 Entscheidung von anderen Problemen, die nicht zur Kompetenz der Gesamtversammlung gehören;
   4.7.9 Die Bestätigung der passiven Mitglieder.

5. Die Wirtschaftstätigkeit und das Vermögen des Vereins

5.1. Der Verein hat Recht materielle und unmaterielle Rechte zu haben und Pflichten zu tragen, er hat Vermögen, selbständige Bilanz und Bankkonto;
5.2. Der Verein hat Recht Vertragsbeziehungen mit der Estnischen Republik und mit ausländischen sowohl juristischen als auch natürlichen Personen zu schliessen und weiterzuentwickeln, auch das Mitglied der einheimischen oder internationalen Organisationen zu sein;
5.3. Der Verein hat Recht von den estnischen und ausländischen Banken, von juristischen Personen in Estland und im Ausland Geld auszuleihen, aber auch selbst Geld zu verleihen;
5.4. Der Verein bekommt seine Sachgüter von Mitgliedsbeitragen, Zuschüssen, Spenden und anderen Einkommen, von der Tätigkeit gemäss der Satzung und von der Nutzungsgebühr der Vereingüter, von anderen Rückstellungen gemäss den Gesetzen der Estnischen Republik;
5.5. Der Verein kann verschiedenes Vermögen haben, das der Verein zum Erreichen seiner Ziele braucht und das nicht im Widerspruch mit dem Gesetz steht;
5.6. Der Staat hat keine materielle Verantwortung für die materiellen Pflichten des Vereins und der Verein hat keine materielle Verantwortung für staatliche Pflichten.

6. Schlussbestimmungen

6.1. Die Vereinigung, Verteilung und Auflösung des Vereins erfolgen gemäss den Gesetzen;
6.2. Die Auflöser des Vereins sind die Vorstandsmitglieder oder von der Versammlung genannte Personen;
6.3. Bei der Auflösung des Vereins gehören die Güter dem Verein mit denselben Zwecken oder der Selbstverwaltung, wo sich das Sachvermögen befindet.

   
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