Die Sachgründung des
Vereins “Der Internationale Verein von Artur Kapp” (fortan:
Verein)
ist am 26.Oktober 2001 mit dem Gründungsvertrag festgelegt worden.
1. 1. Der Name, der Standort und die Ziele des Vereins
1.1 Die formale Benennung des Vereins ist “Der Internationale
Verein von Artur Kapp”;
1.2 Der Standort des Vereins ist Estnische Republik, Stadt Suure- Jaani;
1.3 Das Ziel des Vereins ist Propagierung und Erweiterung der Komposition
von Artur Kapp, aber auch Bekanntmachung des Lebens und Schaffens von
anderen mit diesem Gebiet (Suure-Jaani) verbundenen Schöpfers;
1.4 Zum Erreichen seiner Ziele pflegt der Verein:
1.4.1 1Die Untersuchung des Lebens und der Tätigkeit
von Artur Kapp, die Vorstellung und das Veröffentlichen
seiner Komposition, die Organisierung der Konzerte,
Festivals und Wettbewerbe;
1.4.2 Die Propagierung des Lebens und Schaffens der
berühmten Schöpfer aus Suure-Jaani;
1.5 Der Verein hat Recht, die Druckerzeugnisse und Musikwerke herauszugeben,
Konzerte, Festivals, Konferenzen und andere Veranstaltungen zu organisieren,
Stiftungen ins Leben zu rufen, Stipendien, Zuschüsse und Preise
auszugeben;
1.6 Das Haushaltsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar und endet am
31. Dezember;
1.7 Der Verein ist fristlos gegründet.
2. 2. Die Mitglieder des Vereins
2.1 Als Mitglied des Vereins kann jede Person sein, unabhängig
vom Wohn- oder Standort, die die mit dem Zweck harmonische Tätigkeit
entwickeln will;
2.2 Neue Mitglieder nimmt der Vorstand auf Grund ihrer Bewerbung auf.
Die Aufnahme wird dem Bewerber vom Vorstand schriftlich oder mündlich
übermittelt. Der Tag des Vorstandsbeschlusses gilt als Beitrittstag.
2.3 Die Mitgliederzeit endet:
2.3.1 mit dem Tod der natürlichen Person oder
mit dem Tätigkeitsablauf der juristischen Person;
2.3.2 mit freiwilliger Kündigung auf Grund persönlicher
Bewerbung, Kündigungsfrist 2 Monate;
2.3.3 mit dem Ausschluss des Mitglieders auf Antrag
des Vorstandes, wenn die Tätigkeit des Mitglieders nicht
den Grundsätzen und der Satzung des Vereins entspricht,
auch im Fall, wenn der Mitgliedsbeitrag 2 Jahre nicht
bezahlt ist.
2.4 Das Mitglied des Vereins hat Recht:
2.4.1 mit dem Stimmrecht an der Gesamtversammlung
des Vereins teilzunehmen;
2.4.2 zu wählen und gewählt zu sein zu den
Führungskräften und Aufsichtsorganen und Kommissionen
des Vereins;
2.4.3 in angeordneten Fällen vom Vorstand das
Zusammenrufen der Gesamtversammlung der Vereinmitglieder
zu verlangen;
2.4.4 von der Gesamtversammlung und vom Vorstand nötige
Auskunft über die Tätigkeit des Vereins
zu bekommen;
2.4.5 im Verein zu kündigen;
2.5 Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
2.5.1 die Satzung und die Beschlüsse der Vereinorgane
zu befolgen;
2.5.2 dem Vorstand ihren Wohn-oder Standort und Angaben
auszurichten und nach ihrer Veränderung
während 2 Monate neu übermitteln;
2.5.3 in verfassunggebender Ordnung den Mitgliedsbeitrag
des Vereins zu bezahlen;
2.6 Zusätzliche Pflichten für Mitglieder kann man nur mit
Beschluss der Gesamtversammlung aufdringen;
2.7 als passive Mitglieder können sowohl natürliche als auch
juristische Personen sein.
3. 3. Gesamtversammlung
3.1 3.1 Das höchste Organ des Vereins ist Gesamtversammlung.
Sie wird vom Vorstand zusammengerufen. Die Entscheidungen werden mit
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen;
3.2 Die Gesamtversammlung versammelt sich wenigstens ein Mal pro Jahr.
Der Termin, die Tagesordnung und die Entwürfe werden wenigstens
2 Wochen früher allen Mitgliedern mitgeteilt;
3.3 Zur Sachkenntnis der Gesamtversammlung gehören:
3.3.1 Satzungsänderung;
3.3.2 Zieländerung;
3.3.3 die Wahlen der Vorstandsmitglieder;
3.3.4 die Höhe des Mitgliedsbeitrags festzulegen;
3.3.5 Die Wahlen des Aufsichtsrates, der aus 2-3 Mitgliedern
besteht;
3.3.6 die Lösung verschiedener Probleme, die
gesetzlich oder nach Satzung nicht zur Sachkenntnis der anderen
Organe gehören.
4. Vorstand
4.1 Der Vorstand ist das Hauptorgan des Vereins, der den Verein repräsentiert
und leitet;
4.2 Der Vorstand besteht aus 5-9 Mitgliedern, die bei der Sachgründung
von Mitgliedern der Gründungsvertrages für 3 Jahre gewählt
werden. Nach dem Ablauf der Vollmacht wird in der Gesamtversammlung
ein neuer Vorstand gewählt;
4.3 Der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern den Vorsitzenden
und den Stellvertreter;
4.4Der Vorstand vertritt den Verein in allen Rechtsvorschriften;
4.5 Für Annahme der Beschlüsse des Vorstandes ist Fürstimmenmehrheit
von Mitgliedern nötig;
4.6 Der Vorsitzende ruft den Vorstand nötigenfalls zusammen, aber
nicht seltener als ein Mal vierteljährlich;
4.7 Zur Sachkenntnis des Vorstandes gehört:
4.7.1 Die Führungstätigkeit des Vereins
laut der Satzung und den Beschlüssen der Gesamtversammlung;
4.7.2 Die Annahme und der Ausschluss der Mitglieder
laut der Satzung;
4.7.3 die Zusammenstellung des Jahresabschlusses und
Tätigkeitsberichts und die Einlieferung
zur Gesamtversammlung;
4.7.4 Die Vorbereitung und das Zusammenrufen der Gesamtversammlung
des Vereins
4.7.5 Die Buchhaltungsregelung des Vereins laut den
Gesetzen;
4.7.6 Die Benennung und Entlassung der Arbeiter des
Vereins, Festlegung ihrer Amtsaufgaben und
Regelung des Entlohnungssystems;
4.7.7 Bereitstellung der Stipendien, Zuschüsse,
Preise usw;
4.7.8 Entscheidung von anderen Problemen, die nicht
zur Kompetenz der Gesamtversammlung gehören;
4.7.9 Die Bestätigung der passiven Mitglieder.
5. Die Wirtschaftstätigkeit und das Vermögen des Vereins
5.1. Der Verein hat Recht materielle und unmaterielle Rechte zu haben
und Pflichten zu tragen, er hat Vermögen, selbständige Bilanz
und Bankkonto;
5.2. Der Verein hat Recht Vertragsbeziehungen mit der Estnischen Republik
und mit ausländischen sowohl juristischen als auch natürlichen
Personen zu schliessen und weiterzuentwickeln, auch das Mitglied der
einheimischen oder internationalen Organisationen zu sein;
5.3. Der Verein hat Recht von den estnischen und ausländischen
Banken, von juristischen Personen in Estland und im Ausland Geld auszuleihen,
aber auch selbst Geld zu verleihen;
5.4. Der Verein bekommt seine Sachgüter von Mitgliedsbeitragen,
Zuschüssen, Spenden und anderen Einkommen, von der Tätigkeit
gemäss der Satzung und von der Nutzungsgebühr der Vereingüter,
von anderen Rückstellungen gemäss den Gesetzen der Estnischen
Republik;
5.5. Der Verein kann verschiedenes Vermögen haben, das der Verein
zum Erreichen seiner Ziele braucht und das nicht im Widerspruch mit
dem Gesetz steht;
5.6. Der Staat hat keine materielle Verantwortung für die materiellen
Pflichten des Vereins und der Verein hat keine materielle Verantwortung
für staatliche Pflichten.
6. Schlussbestimmungen
6.1. Die Vereinigung, Verteilung und Auflösung des Vereins erfolgen
gemäss den Gesetzen;
6.2. Die Auflöser des Vereins sind die Vorstandsmitglieder oder
von der Versammlung genannte Personen;
6.3. Bei der Auflösung des Vereins gehören die Güter
dem Verein mit denselben Zwecken oder der Selbstverwaltung, wo sich
das Sachvermögen befindet.
|